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@ -23,12 +23,11 @@ Satzung des Vereins „angestöpselt e.V. Verein für Digitalkompetenz“
1. Zweck des Vereins ist es die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 AO. 1. Zweck des Vereins ist es die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 AO.
2. Der Verein richtet seine Tätigkeit darauf, einzelne Personen zu unterstützen, 2. Der Verein richtet seine Tätigkeit darauf, einzelne Personen zu unterstützen,
<ol type="a"> 1. welche persönlich bedürftig sind, d.h. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
<li>welche persönlich bedürftig sind, d.h. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder</li> 2. wirtschaftlich bedürftig sind, d.h. deren Bezüge nicht höher sind als das 4fache des Regelsatzes der Sozialhilfe i.S.d. § 22 des Bundessozialhilfegesetzes; beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des 4fachen das 5fache des Regelsatzes oder
<li>wirtschaftlich bedürftig sind, d.h. deren Bezüge nicht höher sind als das 4fache des Regelsatzes der Sozialhilfe i.S.d. § 22 des Bundessozialhilfegesetzes; beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des 4fachen das 5fache des Regelsatzes oder</li> 3. deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist oder indem der Verein durch die Bereitstellung einer Computeranlage den Zugriff auf das Internet für etwa die Suche eines Arbeitsplatzes, zur Kommunikation und zur Hilfe bei den Hausaufgaben ermöglicht.
<li>deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist oder indem der Verein durch die Bereitstellung einer Computeranlage den Zugriff auf das Internet für etwa die Suche eines Arbeitsplatzes, zur Kommunikation und zur Hilfe bei den Hausaufgaben ermöglicht.</li> 4. Sowie andere mildtätig anerkannte Organisationen, welche dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Ebenfalls möglich sind Spenden an ausländische mildtätig anerkannte Organisationen, welche einem sozialen Zweck dienen.
<li>Sowie andere mildtätig anerkannte Organisationen, welche dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Ebenfalls möglich sind Spenden an ausländische mildtätig anerkannte Organisationen, welche einem sozialen Zweck dienen.</li> {type=a}
</ol>
3. Die mildtätigen Satzungszwecke sollen insbesondere verwirklicht werden durch die Reparatur, Aufarbeitung und Abgabe von gespendeten PC Gerätschaften und ggf. Software. Des weiteren soll der Vereinszweck verwirklicht werden durch Hilfestellung und Weiterbildung in Seminaren zur Nutzung der zur Verfügung gestellten PC Gerätschaften und selbstständigen Problemlösung an diesen. 3. Die mildtätigen Satzungszwecke sollen insbesondere verwirklicht werden durch die Reparatur, Aufarbeitung und Abgabe von gespendeten PC Gerätschaften und ggf. Software. Des weiteren soll der Vereinszweck verwirklicht werden durch Hilfestellung und Weiterbildung in Seminaren zur Nutzung der zur Verfügung gestellten PC Gerätschaften und selbstständigen Problemlösung an diesen.
## § 3 Mildtätigkeit und Mittelverwendung ## § 3 Mildtätigkeit und Mittelverwendung
@ -57,10 +56,9 @@ Satzung des Vereins „angestöpselt e.V. Verein für Digitalkompetenz“
3. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. 3. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
4. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. 4. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
5. Es gibt zwei Arten von Mitgliedern: 5. Es gibt zwei Arten von Mitgliedern:
<ol type="a"> 1. ordentliche Mitglieder, die sich nach Absprach im Verein Angestöpselt engagieren und einen Mitgliedsbeitrag gemäß Beitragsordnung zahlen.
<li>ordentliche Mitglieder, die sich nach Absprach im Verein Angestöpselt engagieren und einen Mitgliedsbeitrag gemäß Beitragsordnung zahlen.</li> 2. Fördermitglieder, die nicht aktiv an den Aktivitäten des Vereins teilhaben und die einen selbst gewählten, regelmäßigen Beitrag zahlen. Der Beitrag muss über dem Regelbeitrag für ordentliche Mitglieder liegen.
<li>Fördermitglieder, die nicht aktiv an den Aktivitäten des Vereins teilhaben und die einen selbst gewählten, regelmäßigen Beitrag zahlen. Der Beitrag muss über dem Regelbeitrag für ordentliche Mitglieder liegen.</li> {type=a}
</ol>
6. Zeichnen sich ordentliche Mitglieder durch überdurchschnittliches Engagement für den Verein Angestöpselt aus, so können diese auf Antrag durch den Vorstand von den Mitgliedsbeiträgen befreit werden. Eine Freistellung kann frühestens nach Beendigung des laufenden Vereinsjahrs erfolgen. 6. Zeichnen sich ordentliche Mitglieder durch überdurchschnittliches Engagement für den Verein Angestöpselt aus, so können diese auf Antrag durch den Vorstand von den Mitgliedsbeiträgen befreit werden. Eine Freistellung kann frühestens nach Beendigung des laufenden Vereinsjahrs erfolgen.
7. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang des Antrags und der Überweisung des Mitgliedsbeitrags für das laufende Vereinsjahr. 7. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang des Antrags und der Überweisung des Mitgliedsbeitrags für das laufende Vereinsjahr.
8. Entstehen Zahlungsrückstände eines Mitgliedes ist er bis zur vollständigen Begleichung des Rückstandes von den Vereinsleistungen und des Stimmrechtes ausgeschlossen. 8. Entstehen Zahlungsrückstände eines Mitgliedes ist er bis zur vollständigen Begleichung des Rückstandes von den Vereinsleistungen und des Stimmrechtes ausgeschlossen.
@ -86,11 +84,10 @@ Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
## § 9 Mitgliederversammlung ## § 9 Mitgliederversammlung
1. Befugnisse der Mitgliederversammlung 1. Befugnisse der Mitgliederversammlung
<ol type="a"> 1. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch die Versammlung der Mitglieder geordnet. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder gem. § 7 Abs. 3. Sie beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge gem. § 4 Abs. 3a, über den Einspruch eines vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds gem. § 5 Abs. 3, über Satzungsänderungen gem. § 8 Abs. 7 und die Auflösung des Vereins gem. § 12.
<li>Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch die Versammlung der Mitglieder geordnet. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder gem. § 7 Abs. 3. Sie beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge gem. § 4 Abs. 3a, über den Einspruch eines vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds gem. § 5 Abs. 3, über Satzungsänderungen gem. § 8 Abs. 7 und die Auflösung des Vereins gem. § 12.</li> 2. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung nach Abschluss des Vereinsjahres einen Geschäftsbericht zu erstatten und ihr die Jahresrechnung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
<li>Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung nach Abschluss des Vereinsjahres einen Geschäftsbericht zu erstatten und ihr die Jahresrechnung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.</li> 3. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
<li>Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.</li> {type=a}
</ol>
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung der Mitglieder erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen. Einladungen auf elektronischem Weg sind zulässig. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet war. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung der Mitglieder erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen. Einladungen auf elektronischem Weg sind zulässig. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet war. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist. 3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Dabei kann ein Mitglied höchstens drei weitere Mitglieder vertreten. 4. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Dabei kann ein Mitglied höchstens drei weitere Mitglieder vertreten.
@ -102,10 +99,9 @@ Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
## § 10 Aufgaben ## § 10 Aufgaben
1. Die Mitglieder des Vorstands tragen die Gesamtverantwortung für die Führung des Vereins. Der Vorstand überträgt seinen Mitgliedern im Innenverhältnis die nachfolgenden Aufgaben: 1. Die Mitglieder des Vorstands tragen die Gesamtverantwortung für die Führung des Vereins. Der Vorstand überträgt seinen Mitgliedern im Innenverhältnis die nachfolgenden Aufgaben:
<ol type="a"> 1. Kassenwart
<li>Kassenwart</li> 2. Schriftführer/in
<li>Schriftführer/in</li> {type=a}
</ol>
2. Die Aufgaben werden in Abstimmung mit dem Vorstand auf unbestimmte Zeit ausgeführt. 2. Die Aufgaben werden in Abstimmung mit dem Vorstand auf unbestimmte Zeit ausgeführt.
## § 11 Anträge ## § 11 Anträge